ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

Diese Einkaufsbedingungen liegen allen Bestellungen der Milupa Nutricia GmbH, der Milupa GmbH (AT), der Nutricia GmbH (D und AT), der Danone GmbH (D und AT), der Danone SA, der Danone Waters Deutschland GmbH und der Evian-Volvic Suisse SA (im Folgenden „Danone“) zu Grunde, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Sie werden mit widerspruchsloser Lieferung der bestellten Ware Vertragsbestandteil und gelten für alle weiteren zukünftigen Lieferungen.

2. Bestellung und Vertragsschluss

2.1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt wurden. Änderungen oder Ergänzungen einer Bestellung oder einzelner Leistungsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch Danone.
2.2. Wird die Bestellung nicht binnen einer Frist von 10 Tagen vom Lieferanten schriftlich bestätigt, ist das Danone Unternehmen berechtigt, vor Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten die Bestellung zu widerrufen.
2.3 Alle Rechnungen sind mit der Danone Bestellnummer (Purchase Order), einer präzisen Bezeichnung und der Lieferadresse am Versandtag an Danone zu senden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Der Warenlieferung selbst sind keine Rechnungen beizufügen, es sei denn, dass Danone hierauf ausdrücklich und schriftlich in der Bestellung hinweist. Rechnungen sind mindestens in zweifacher  Ausfertigung zu erstellen, wobei die zweite oder ggf. weitere Ausfertigung(en) deutlich als solche zu kennzeichnen sind. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
3.2. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
3.3. Alle Preise verstehen sich einschließlich aller Nebenleistungen (z.B Montage etc.) sowie zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
3.4. Die Abtretung von Zahlungsansprüchen und/oder Lieferverpflichtungen des Lieferanten aus diesem Vertragsverhältnis an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von dem Danone Unternehmen zulässig.
3.5. Sofern die Parteien nichts ausdrücklich vereinbart haben, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 45 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.

4. Vertraulichkeit

4.1. Alle Informationen (einschließlich Werksprozesse, Qualität und Art der Rohstoffe, Pläne, Modelle, Rezepturen und Spezifikationen), die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und müssen streng vertraulich behandelt werden. Sie dürfen nur für die Ausführung der Bestellung benutzt werden. Diese Verpflichtung ist an Angestellte und Zulieferer weiterzugeben.

 

5. Lieferung und Eigentumsvorbehalt

5.1. Für den Lieferanten voraussehbare Lieferzeitverzögerungen sind unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung Danone schriftlich mitzuteilen.
5.2. Im Falle des Lieferverzuges kann Danone einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1,0% des Lieferwertes pro vollendete Woche verlangen, höchstens aber 10% als Pauschale. Der Lieferant hat das Recht nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche, bleiben vorbehalten.
5.3. Lieferung und Versand erfolgen frei Haus und auf Gefahr und Kosten des Lieferanten.
5.4. Falls der Vertrag noch mehrere Teillieferungen vorsieht, können wir den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, ohne dass der Lieferant Anspruch auf Entschädigung hat.
5.5. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung für die jeweils bestellte Ware beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte werden von Danone nicht anerkannt.

6. Mängelrechte, Gewährleistung und Verjährung

6.1. Der Lieferant garantiert, dass seine Ware zum Zeitpunkt der Lieferung den in dem Land der Lieferung geltenden Rechtsvorschriften sowie den festgelegten Spezifikationen entspricht.
6.2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
6.3. Es besteht keine Verpflichtung zur Einlagerung der Sendungen zwecks Schadensfeststellung.

7. Urheberrechte / IP-Rechte

Der Lieferant  versichert, dass die Lieferungen und Leistungen an  Danone sowie deren Verwendung frei von Rechten Dritter sind und insbesondere Patent-, Urheber- und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Der Lieferant hat im Falle der schuldhaften Verletzung  von Rechten Dritter Danone von allen Schäden  freizustellen.

8. Beschaffenheit / Qualität

Der Lieferant übernimmt die Garantie, dass die Ware oder Leistung die angegebenen Eigenschaften  aufweist und keine den Gebrauch, Verbrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel aufweist.  Der Lieferant sichert ferner die Übereinstimmungen  der gelieferten Rohstoffe oder Fertigwaren mit den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen sowie  behördlichen Vorschriften zu, insbesondere den  jeweils gültigen europäischen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, einschließlich Richtlinien und Verordnungen. Sofern die zu liefernden Waren (Non-Food Produkte) nach den Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheits-Gesetzes nebst deren Verordnungen der Kennzeichnung mit dem CE-Kennzeichen und/oder der Abgabe einer EG-Konformitätserklärung bedürfen, sind diese der Lieferung beizufügen.

9. Produzentenhaftung

9.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2 Der Lieferant hat eine  Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 2,5 Mio EUR pro  Personen- /Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Als Nachweis ist die Versicherungspolice Danone auf Verlangen  vorzulegen.

10. Verjährung

Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Verjährung für vertragliche Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang oder Abnahme.

11. Compliance

Beide Parteien versichern, dass sie die Prinzipien und Anforderungen der gesetzlichen  Antikorruptions-, Datenschutz-, Geheimhaltungs-  und Kartellrechts-Bestimmungen befolgen und sicherstellen, dass ihre Unterauftragnehmer diese verstehen und anwenden.

12. Unfallverhütung

12.1 Der Lieferant übernimmt die Verantwortung dafür, dass bei der Lieferung und gegebenenfalls Montage in den Werksräumen von Danone die geltenden behördlichen Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die werksseitig Schutzsondervorschriften, soweit diese ihm durch allgemeine oder besondere Hinweise zur Kenntnis gebracht worden sind, beachtet werden.
12.2 Personen, die in Erfüllung des Liefervertrages Arbeiten innerhalb des Betriebsgeländes von  Danone ausführen, sind den Bestimmungen der Betriebsordnung in der jeweils gültigen Fassung unterworfen. Für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände von Danone oder dessen Fabrikanlagen zustoßen, haftet Danone nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

13. Nachhaltigkeitsprinzipien

Der Lieferant beachtet die „Nachhaltigkeitsprinzipien“ von Danone und informiert Angestellte und  Vertragspartner über deren Inhalt. Danone sind berechtigt, die Einhaltung selbst oder durch  beauftragte Dritte bei einem Audit zu überprüfen. Bei wesentlichen oder wiederholten Verstößen ist Danone zur fristlosen Kündigung des Vertrages  berechtigt. Die „Nachhaltigkeitsprinzipien“ sind im Internet sind auf der Homepage abrufbar oder werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

14. Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Gerichtsstand ist der Sitz des Danone   Unternehmens. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem  Lieferanten gilt das Landesrecht dessen Landes, in dem der Sitz des Danone Unternehmens ist, unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts,  insbesondere des UN-Kaufrechts.